ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Mietbedingungen für Vermietungen an private Nutzer (Stand Januar 2021)

Kundenservice

Die nachfolgenden Bedingungen von Alfred Kärcher Vertriebs-GmbH (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich; entgegenstehende

oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.

 

1. Mieter, Mietzeit

1.1. Ist der Mietbeginn nicht zu einem bestimmen Datum vorgesehen, beginnt das Mietverhältnis mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand erstmals dem Mieter übergeben wird.

1.2. Die Mietzeit ergibt sich aus dem individuellen Mietvertrag. Soweit kein konkretes Mietende definiert wurde, wird die Mietzeit bei Rückgabe ermittelt. Maßgeblich für die Ermittlung ist der Übergabetag sowie der Rückgabetag.

1.3 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf die tägliche Nettomiete. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.

1.4. Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. Ziff. 9) bleibt unberührt.

1.5. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ohne vorherige schriftliche Zustimmung führt nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Mieter bleibt in diesen Fällen zur Herausgabe des Mietgegenstandes verpflichtet. Der Vermieter bleibt berechtigt, den Mietgegenstand, ohne vorherige Mahnung, abzuholen und den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Zudem schuldet der Mieter für jeden Tag, den er den Mietgegenstand nicht zurückgibt, Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

1.6. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Ablauf der Mietzeit zurückzugeben; eine Rückerstattung der anteiligen Mietgebühr ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen.

 

2. Miete,  Zahlungsbedingungen,  Kaution

2.1. Die Höhe der Miete ergibt sich aus dem individuellen Mietvertrag.

2.2. Soweit nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist, ist die  Miete  jeweils im Voraus fällig. Ist die individuelle  Mietzeit länger als einen Monat vereinbart, so ist die Miete jeweils am Monatsbeginn (Monatserster) im Voraus fällig, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.  Fällt der Mietbeginn in diesen Fällen auf einen anderen Tag als den Monatsbeginn, so ist die Miete entsprechend anteilig für diesen Monat im Voraus fällig. Die Miete endet spätestens am Rückgabetag nach Ablauf der im individuellen Mietvertrag vereinbarten Mietzeit.

2.3. Die Miete versteht sich ausschließlich Transport, Versicherung, Betriebsstoffe, Treibstoff, Montage und Reinigung und zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

2.4. Neben den gesetzlichen Verzugsansprüchen hat der Vermieter bei jeder Mahnung Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 €. Bei Rücklastschriften hat der Vermieter zusätzlich Anspruch auf die Erstattung der gezahlten Bankgebühren.

2.5. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter bei Mietbeginn eine Kaution in angemessener Höhe zu zahlen hat, die vom Vermieter im Verhältnis der Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstandes festgesetzt wird. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten.

2.6. Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf die fällige Miete oder auf sonstige Zahlungen verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, ausstehende Miete oder sonstige Zahlungen aus diesem Vertrag mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die der Mieter seine Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt und insbesondere den Mietgegenstand mangelfrei zurückgegeben hat. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

2.7. Zahlt der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete nicht zu den vereinbarten Zeitpunkten, ist der Vermieter berechtigt, nach erfolgloser Mahnung, vom Vertrag zurückzutreten und den Mietgegenstand heraus zu verlangen.  Ziffer 1.5 und Ziffer 2.6 gilt entsprechend.

 

3. Übergabe des Mietgegenstandes

3.1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in gereinigtem, unbeschädigtem, betriebsfähigem und ggf. vollgetanktem Zustand nach entsprechender Einweisung übergeben oder zur Abholung bereitgestellt. Mit der Entgegennahme des Mietgegenstandes bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand desselben. 

3.2. Bei der Übergabe des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person den Mietgegenstand zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.

 

4. Mängelrüge

4.1. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen können nach Übergabe nicht mehr gerügt werden. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).

4.2 Während der Mietzeit ist der Vermieter nach billigem Ermessen berechtigt,  einen mangelhaften Mietgegenstand oder mangelhafte Teile eines Mietgegenstandes unentgeltlich auszubessern oder dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

4.3.  Ein Mangel des Mietgegenstandes berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.

 

5. Gefahrtragung, Versand

5.1. Mit Übergabe oder Bereitstellung des Mietgegenstandes durch den Vermieter geht die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und der Beförderung auf den Mieter über. Wird der Mietgegenstand dem Mieter geliefert, geht die in S. 1 genannte Gefahr ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am vereinbarten Lieferort auf den Mieter über. Ein Rücktransport erfolgt auf Gefahr des Mieters, auch wenn der Vermieter oder von ihm Bevollmächtigte den Transport durchführen.

5.2. Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so stehen dem Vermieter die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei er berechtigt ist, eventuelle Stand- und Wartezeiten, die durch das Verschulden oder Anweisung des Mieters oder dessen Beauftragten verursacht werden, 69,00 € pro Mann und Stunde zu berechnen.

 

6. Rückgabe

6.1. Soweit in dem Mietvertrag nichts Ausdrückliches vereinbart ist, ist der Mietgegenstand bei dem in der Auftragsbestätigung genannten Kärcher-Center abzuliefern. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mietgegenstand wie bei Erhalt  in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und ggf. vollgetanktem Zustand unaufgefordert am Übergabeort zurückzugeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter Rechnung gestellt. Notwendige Reparaturleistungen aufgrund Beschädigungen werden gemäß Ziffer 8 gesondert in Rechnung gestellt. Sollte die Betankung des Mietgegenstandes notwendig sein, wird der aktuelle Kraftstoffpreis zzgl. 20 % Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt.

6.2. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften. 

 

7. Pflichten und Haftung des Mieters.

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand schonend und nach Vorgaben des Vermieters zu behandeln und alle für die Benutzung des Mietgegenstandes bestehenden Vorschriften und Gesetze sowie die Versicherungsbedingungen zu beachten. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und nur bestimmungsgemäß einzusetzen, vor Überbelastung zu schützen, fach- und sachgerecht zu warten, insbesondere Füllstände regelmäßig zu kontrollieren und die Mindestfüllmengen einzuhalten, sowie die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme sorgfältig zu lesen und Einweisungen  Folge zu leisten.

7.2. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass der Mietgegenstand nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist, insbesondere hat er den Mietgegenstand nach Gebrauch an einem sicheren Ort zu verwahren und geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl zu treffen. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

7.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine etwaige Verlegung des Standorts des Mietgegenstands unverzüglich mitzuteilen. Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland ist unzulässig.

7.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit zu ermöglichen, den Mietgegenstand zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

7.5. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändung, Beschlagnahme oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage eines Dritten auf die Geltendmachung eines ihm zustehenden Rechtes an oder aus dem Mietgegenstand (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO.) Bei Verstößen gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die dem Vermieter daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

 

8. Mängelgewährleistung, Beschädigungen an dem Mietgegenstand oder Verlust

8.1. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit Beschädigungen des Mietgegenstands unverzüglich anzuzeigen und dem Vermieter den Mietgegenstand vorzulegen.

a. Der Vermieter haftet für die Dauer der Mietzeit, maximal jedoch für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungszeit, dafür, dass der Mietgegenstand mangelfrei und für die vom Vermieter vorgesehene übliche Verwendung geeignet ist. Der Vermieter haftet ausdrücklich nicht dafür, dass der Mietgegenstand für die vom Mieter vorgesehene Bestimmung geeignet ist. Beeinträchtigungen, die die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes aufheben oder einschränken, werden vom Vermieter auf seine Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt, soweit nicht nachfolgend etwas anders bestimmt ist. Der Vermieter kann die Reparatur selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten.

b. Die Benutzung eines beschädigten oder in nicht betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist unzulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind  vom Vermieter oder einem von ihm beauftragten Dritten durchzuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der Mieter in der Zeit der Reparatur nur dann nicht zur Zahlung der Miete verpflichtet, sofern der Vermieter den Grund der Reparatur zu vertreten hat.

c. Sind die Beschädigungen an dem Mietgegenstand durch den Mieter schuldhaft verursacht, oder aufgrund unsachgemäßer oder übermäßiger Benutzung aufgetreten, so hat der Mieter die Kosten der notwendigen Reparatur zu ersetzen. Bei durch den Mieter verschuldeten Schäden hat der Mieter außerdem die merkantile Wertminderung zu tragen. Die Wertminderung beträgt pauschal 10 % der Reparaturkosten, sofern der Vermieter keine höhere oder der Mieter keine geringere Wertminderung nachweist.

8.2  Bei Diebstahl, Verlust oder schuldhaft verursachten wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, auch wenn der Verlust oder wirtschaftlicher Totalschaden durch höhere Gewalt entstanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen

Umsatz/Gewinn).

8.3  Kann der Mietgegenstand aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat und in den Risikobereich des Vermieters fallen, nicht genutzt werden, hat der Mieter ab dem sechsten Werktag Anspruch auf einen Ersatzgegenstand derselben Kategorie des Mietgegenstandes.

 

9. Service (Wartung, Inspektion, Austausch von Ersatz- und Verschleißteilen, Verbrauchsmaterial)

9.1. Zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung übernimmt der Vermieter während der Mietzeit, maximal jedoch für einen Zeitraum von 24 Monaten, den Austausch, das Auffüllen, Reparieren von Betriebsstoffen (außer Kraftstoffe), Ersatz- und / oder Verschleißteilen, es sei denn, der Mieter hat Beschädigungen hierzu schuldhaft, durch unsachgemäßen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung, verursacht. Sofern für das Betreiben des Mietgegenstandes Kraftstoff erforderlich ist, ist dieser vom Mieter zu beschaffen und zu zahlen.

9.2. Ist die Mietdauer länger als 24 Monate so gilt folgendes:

a) Unterliegt der Mietgegenstand aufgrund vermieterseitig internen oder gesetzlichen Regelungen vorgeschriebenen regelmäßigen Obliegenheit zur Wartung, Inspektion oder vergleichbaren Prüfung  (nachfolgend gemeinsam "Inspektion" genannt), so übernimmt der Vermieter die Kosten der Durchführung dieser Prüfung, einschließlich der Erstellung eines Prüfprotokolls. Die Prüfung umfasst die Prüfung der  Funktionen und Einstellungen des Mietgegenstandes und, sofern  nationale Gesetze dies vorschreiben, auch eine Sicherheitsinspektion. Prüfungen an Reinigungsmaschinen beinhalten in der Regel auch  einen Ölwechsel an Maschinenkomponenten (z. B. Verbrennungsmotor, Hydraulikaggregate, usw).

aa) Sofern die Prüfung ergibt, dass Reparaturen durchzuführen sind, sind die Kosten hierfür (einschließlich des Austauschen bzw. Auffüllens der Materialien durch den Mieter zu tragen.

bb) Dem Mieter steht es frei, mit dem Vermieter einen separaten Service-Vertrag abzuschließen, der neben der Vornahme der Prüfungen auch die Kostentragung der dadurch identifizierten Reparaturen abdeckt, soweit sie nicht gemäß Ziffer 10 ausgeschlossen sind, sowie optional die Lieferung der in Ziffer 9.2.c) Materialen (Service Erweiterung Material)  und / oder den in Ziffer 9.2. b) aufgeführten Prüfungsumfang (Service Erweiterung Batterie). Soweit vereinbart, stellt der Vermieter dem Mieter für den Zeitraum der Durchführung der Prüfung ein alternatives Produkt zur Verfügung. Der Preis für die Leistungen nach dem Service-Vertrag wird separat angeboten.

b) Von den in Ziffer 9.2 a) aufgeführten Prüfungen nicht umfasst sind:

- die Wartung der Batterie, die Reparatur der Batterie im Falle eines Defekts und der Austausch der Batterie nach Erreichen der Lebensdauer (Service Erweiterung Batterie)

c) Auffüllen von Betriebsstoffen (außer Kraftstoffen), Austausch von Ersatz-, Verbrauchs- und / oder Verschleißteile kann der Mieter beim Vermieter bestellen; die Kosten hierfür werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt, soweit in einem separaten Service-Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist.

d) Kraftstoff ist vom Mieter separat zu besorgen und zu bezahlen.

9.3. Die Vergütung der Leistungen nach dem Service-Vertrag versteht sich in EURO zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß dem vom Vermieter erstellten Angebot. Die Servicevergütung beinhaltet auch die Fahrt- und Lohnkosten, soweit in dem Angebot nicht etwas anderes ausgewiesen ist.

9.4. Für die Berechnung der Mietdauer im Sinne der Ziffer 9 gilt folgendes: Die Mietdauer entspricht grundsätzlich dem in dem Mietvertrag genannten Zeitraum. Bei einer Fortsetzung oder Verlängerung des Mietvertrages wird die jeweilige Mietzeit addiert. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen den Verlängerungen ein Zeitraum von bis zu 1 Woche liegt. Der Servicevergütung liegen die vom Mieter angegebenen Betriebsstunden zugrunde. Werden diese um mehr als 10% überschritten, erfolgt auf die Servicevergütung ein Aufschlag von 15%. Die vom Vermieter an den Mieter ausgestellten Rechnungen über die erbrachten Serviceleistungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen.

9.5. Definitionen

a) Material: Umfasst alle Ersatz-, Verbrauchs- und Verschleißteile sowie Betriebsstoffe.

b)Ersatzteile: Teile, die zur Aufrechterhaltung der Funktion des Mietgegenstandes notwendig sind (Elektronik, Chassis, Fahrwerk, Motoren etc.) und nicht unter Verbrauchsteile fallen.

c) Betriebsstoffe: Beinhaltet Schmier- und Kraftstoffe sowie Reinigungs- und Kühlmittel.

d) Verbrauchsteile: Mechanisch beanspruchte Teile, die unmittelbar zur Reinigung benötigt und durch den Reinigungsvorgang direkt abgenutzt werden, konzeptionell für den Austausch vorgesehen sind und andere Teile vor Abnutzung schützen (Gummilippen, Bürsten, Kehrbesen etc.).

e) Verschleißteile: Teile, die aufgrund ihrer Konzeption einer oder mehrerer Anlagen eindeutig zugeordnet und nicht selbstständig genutzt werden und deren Instandsetzung in der Regel nicht wirtschaftlich ist.

 

10. Ausschluss

Folgende Fälle einer Beeinträchtigung des Mietvertrages sind weder von der Gewährleistung noch von den gegenständlichen Serviceleistungen   umfasst und begründen keine Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter:  

-           vorsätzliches Beschädigen des Mietgegenstandes durch den Mieter, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte;

-           missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung oder Fehlbedienung des Mietgegenstandes durch den Mieter, seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritte;

-           Schäden aufgrund von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, o.ä.) 

Sofern der Mieter Leistungen bei einem Dritten vornehmen lässt, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten.

  

11. Kündigung aus wichtigem Grund

11.1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) der Mieter den Wohn- und/oder Geschäftssitz im Inland aufgegeben hat;

b) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wurde oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu;

c) der Mieter den Mietgegenstand einem Dritten überlässt oder

d) der Mieter trotz Fälligkeit und Mahnung die Miete nicht zahlt oder ein Lastschrifteinzug mangels Deckung abgelehnt wurde. 

 11.2. Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird ausgeschlossen.

 

12. Haftung des Vermieters

12.1. Der Vermieter haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern in diesen Bedingungen  nichts abweichend vereinbart ist.

12.2. Die Nutzung der Mietgegenständer erfolgt auf eigene Gefahr. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder sonstige Ansprüche des Mieters wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen einer Verletzung sonstiger wesentlicher, aus der Natur des Vertrags folgender und für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Pflichten bleiben in jeder Hinsicht von Nachstehenden unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

13. Sonstige Bestimmungen

13.1 Der Mieter darf gegen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Vorstehendes gilt auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3 Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen vorstehender Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

13.4 Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.